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BGBl. I Nr. 2/2015

kundgemacht 13.01.2015 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz – SVAG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2015× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 18 § 0↗RIS↗
§ 44geändertAbs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 01.08.2009 – 31.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 83/2009 · danach: BGBl. I Nr. 2/2015 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 2/2015 § 44↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Unterstützungsfonds
§ 44.
(1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
1. für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
2. für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2.
überwiesen werden.
(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
1. im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
2. im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge
nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien unterstützenden Person, verwendet werden.
1. für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien;
2. für Überbrückungshilfe in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit bedürfen.
Schlagworte
Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse
§ 44geändertAbs 4 Z 1 Anm (neu)
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2017 · idF BGBl. I Nr. 2/2015 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 2/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 44↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Unterstützungsfonds
§ 44.
(1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Dem Unterstützungsfonds können
1. für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
2. für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 1 Z 2.
überwiesen werden.
(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres
1. im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,
2. im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge
nicht übersteigen.
(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der zu unterstützenden Person, verwendet werden
1. für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien;
(Anm.: Z 2 tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)
2. für Überbrückungshilfe in Form von Zuschüssen zu den Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien, die zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit bedürfen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
Schlagworte
Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse