BGBl. Nr. 747/1996
747. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 56geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2; Abs 3
§ 56.
(1) Verboten ist:
1. Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland aus geleistet werden;
2. das Einsammeln die Zurverfügungstellung oder die Ermöglichung der Zurverfügungstellung von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland;.
(23) Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 20 000 S geahndet.