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BGBl. Nr. 747/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
747. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 747/1996× zu GSpG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 28 § 0↗RIS↗
§ 56geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 747/1996 § 56↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 747/1996 · danach: BGBl. I Nr. 59/2001 § 56↗RIS↗
Teilnahme an ausländischen Glücksspielen
§ 56.
(1) Verboten ist:
1. Die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Das Entgegennehmen von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland aus geleistet werden;
2. das Einsammeln die Zurverfügungstellung oder die Ermöglichung der Zurverfügungstellung von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland;.
3. (2) die geschäftsmäßige Überlassung von Spielscheinen für ausländische Glücksspiele im Inland. Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 S geahndet.
(23) Verboten ist auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen die in Abs. 1 enthaltenen Verbote dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 40 20 000 S geahndet.