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BGBl. Nr. 753/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
753. Bundesgesetz: Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz – WAG) und über die Änderung des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Investmentfondsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 753/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Börsegesetz 1989 (BörseG) 2232 § 0↗RIS↗
§ 25geändert ab 01.01.1998 ersetzt durch BGBl. I Nr. 11/1998Abs 1 bis Abs 4
in Kraft 01.10.1993 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 529/1993 · danach: BGBl. I Nr. 11/1998 § 25↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1998 · idF BGBl. Nr. 753/1996 (kundgemacht am 30.12.1996) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 11/1998 (kundgemacht am 09.01.1998) § 25↗RIS↗
Handelsaufsicht
§ 25.
(1) Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsbedingungen Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung dieser Handelsbedingungen der Handelsregeln zu sorgen.
(2) Bei Verdacht auf Verletzungen der Pflichten von Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder auf das Vorliegen von Insidergeschäften (§ 48a) oder von anderen gemäß § 26 Abs. 1 verbotenen Geschäften hat der Präsident die nötigen Untersuchungen vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung zum Anlaß von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz gegen die betreffenden Börsemitglieder oder Börsebesucher zu nehmen. Sofern auch Rechtsvorschriften übertreten wurden, zu deren Ahndung die Börsekammer nicht berechtigt ist, ist das Ergebnis der Untersuchung den dafür zuständigen Behörden zu übermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die Einleitung, den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchungen in jedem Fall unverzüglich zu informieren. Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3) Die Börsekammer hat technische Einrichtungen zu installieren, die eine ausreichende Überwachung von Handel und Geschäftsentwicklung im Hinblick Bei Verdacht auf eine ordnungsgemäße Kursbildung gemäß § 59 durch Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Börse gewährleisten. Die technischen Einrichtungen müssen auch für Untersuchungen gemäß Abs. 2 geeignet sein Zuständigkeit der BWA fallenden Vorschriften hat der Präsident die BWA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das automatisierte Überwachungssystem Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 3 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat der Bundesminister für Finanzen die BWA gemäß § 45 Abs. 2 der Börsekammer unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 3 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.