BGBl. Nr. 757/1996
757. Bundesgesetz: Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34ageändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 34a.
(1) Zum Zweck der Aus- und Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse dürfen folgende Daten zwischen den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Jugendwohlfahrtsträgern mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung übermittelt werden:
1. die Bezeichnung des Falles,
2. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Anschrift des Kindes, des Zahlungsempfängers, des gesetzlichen Vertreters, der Pflegeperson und des Unterhaltsschuldners sowie dessen Sozialversicherungsnummer,
3. die Bezeichnung des Vorganges, die Höhe des Betrages und der jeweils aushaftende Vorschußbetrag.
(2) Zur Übermittlung nach dem Abs. 1 kann das Bundesrechenamt die Bundesrechenzentrum GmbH herangezogen werden.
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