BGBl. Nr. 762/1996
762. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1996
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Tilgungsgesetz, das Strafregistergesetz, das Suchtgiftgesetz, das Lebensmittelgesetz und das Sicherheitskontrollgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
IV. HAUPTSTÜCK
Rechtshilfe für das Ausland
ERSTER ABSCHNITT
Voraussetzungen
Allgemeiner Grundsatz
§ 50.
(1) In Strafverfahren oder Strafsachen einschließlich der Verfahren zur Anordnung vorbeugender Maßnahmen, in und zum Ausspruch einer vermögensrechtlichen Anordnung sowie der Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters, in der Verfahren über die Entschädigung für strafgerichtliche Anhaltung und Verurteilung, in der Gnadensachen und in der Angelegenheiten des Straf- und Maßnahmenvollzuges kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Ersuchen einer ausländischen Behörde Rechtshilfe geleistet werden.
(2) Als Behörde im Sinn des Abs. 1 ist ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft oder eine in Angelegenheiten des Straf- oder Maßnahmenvollzuges tätige Behörde anzusehen.
(3) Rechtshilfe im Sinn des Abs. 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird. Sie umfaßt auch die Genehmigung von Tätigkeiten im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen.