BGBl. Nr. 766/1996
766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 106geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Reife- und Befähigungsprüfung
§ 106.
(1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, die zugleich Befähigungsprüfung für Erzieher ist, ab.
(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den berufsbildenden Ausbildungsbereich des Kollegs zu beschränken ist.
(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Befähigungsprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
§ 106geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
Reife- und Befähigungsprüfung Diplomprüfung
§ 106.
(1) Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik schließt mit der Reifeprüfung, wird durch die zugleich Befähigungsprüfung für Erzieher ist, ab Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Reife- und Befähigungsprüfung Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, kann der Ausbildungsgang statt durch eine Reife- hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Befähigungsprüfung durch eine Befähigungsprüfung abgeschlossen werden, deren Inhalt auf den Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereich Ausbildungsbereiches des Kollegs zu beschränken ist umfassen.
(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Befähigungsprüfung Diplomprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.
(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Forschung Kunst zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung'' oder die „Befähigungsprüfung'' abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung'' bzw. die „Diplomprüfung'' gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.