BGBl. Nr. 766/1996
766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertAbs 1; Abs 2
§ 32. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen des der Polytechnischen Lehrganges Schule ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für die Polytechnischen Lehrgänge Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Lehrgänge Schulen, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) § 13 Abs. 2a und 3 ist anzuwenden.