BGBl. Nr. 766/1996
766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84geändertAbs 1
§ 84. Lehrer.
(1) Für jede Akademie für Sozialarbeit sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die Bestimmungen des § 123 Abs. 5 2 anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
Anmerkung