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BGBl. I Nr. 104/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Erlassung eines Polizeikooperationsgesetzes und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Polizeikooperationsgesetz erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Polizeikooperationsgesetz (PolKG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.10.1997 – 12.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 104/1997 · danach: BGBl. I Nr. 87/2025 § 13↗RIS↗

Erklärung zur Sicherheitsorganisation

Paragraph 13,

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung eine internationale Organisation, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit von Behörden im Bereich der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, dient, zur Sicherheitsorganisation zu erklären, wenn

  1. Ziffer eins
    anzunehmen ist, daß die Zusammenarbeit mit dieser Organisation wesentlich zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph eins, Absatz eins, beiträgt, und
  2. Ziffer 2
    gegen eine solche Zusammenarbeit keine Bedenken aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 bestehen.