BGBl. I Nr. 105/1997
Änderungen durch diese Kundmachung
… 4 unveränderte Absätze
Legende
Paragraph 54 a, Soweit Bundesbehörden, Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung oder Bürgermeister gesetzlich zur Ausstellung von Urkunden berufen sind, haben sie auf Verlangen des Bundesministers für Inneres zum Zweck verdeckter Ermittlungen (Paragraph 54, Absatz 3,) Urkunden herzustellen, die über die Identität eines Menschen täuschen. Diese Urkunden dürfen nur im Rahmen des Auftrags der Sicherheitsbehörde im Rechtsverkehr verwendet werden.
… 10 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
Artikel römisch sechs
Geheimschutzordnung
Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,)
Paragraph eins, Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO und des automationsunterstützten Datenabgleichs nach Paragraph 149 i, StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:
- Ziffer einsallgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung und Aufbewahrung;
- Ziffer 2Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen Informationen.
Besondere Sicherheitsüberprüfung
Anmerkung, zu Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1999,)
Paragraph 2, Anmerkung, Artikel römisch sechs,) (1) Bedienstete, denen schwerpunktmäßig die Handhabung von Observationsmaßnahmen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität obliegt, sind alle zwei Jahre einer besonderen Sicherheitsprüfung nach Paragraph 55, SPG zu unterziehen; diese hat der besonderen Geheimschutzwürdigkeit von Informationen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind, Rechnung zu tragen.
- Absatz 2,Bedienstete, die dem Bundesministerium für Inneres beigegeben oder zugeteilt sind und im Einzelfall Zugang zu Informationen erhalten sollen, die durch Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gewonnen worden sind, sind vor einem solchen Zugang einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, die der besonderen Geheimschutzwürdigkeit solcher Informationen Rechnung trägt.