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BGBl. I Nr. 10/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
10. Bundesgesetz: Gewerberechtsnovelle 1996
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1996)
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 839 § 0↗RIS↗
§ 365gneu
in Kraft 01.07.1996 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 10/1997 · danach: BGBl. I Nr. 111/2002 § 365g↗RIS↗

Daten aus dem Firmenbuch

Paragraph 365 g, (1) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten sind aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Hat der Erstatter einer Anmeldung oder einer Anzeige oder ein Bewilligungswerber seinem Anbringen einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für einen Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen. Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.