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BGBl. I Nr. 112/1997

kundgemacht 05.09.1997 RIS↗Parlament↗
112. Bundesgesetz: Suchtmittelgesetz – SMG sowie Änderung des AIDS-Gesetzes 1993, des Arzneimittelgesetzes, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, des Chemikaliengesetzes, des Hebammengesetzes, des Rezeptpflichtgesetzes, des Sicherheitspolizeigesetzes, des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe getroffen sowie das AIDS-Gesetz 1993, das Arzneimittelgesetz, das Arzneiwareneinfuhrgesetz, das Chemikaliengesetz, das Hebammengesetz, das Rezeptpflichtgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Suchtmittelgesetz (SMG) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft 01.01.1998 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 112/1997 · danach: BGBl. I Nr. 110/2007 § 38↗RIS↗

Nachträgliche Einleitung, Fortsetzung und endgültige Einstellung

des Strafverfahrens

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Das Strafverfahren ist einzuleiten oder fortzusetzen, wenn innerhalb der Probezeit
    1. Ziffer eins
      gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      sich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 6, oder dem Einfluß des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
    3. Ziffer 3
      der Angezeigte einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedoch das eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
  3. Absatz 3,Wird ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren nicht fortgesetzt, so ist es nach Ablauf der Probezeit mit Beschluß endgültig einzustellen.