BGBl. I Nr. 110/2007
Suchtmittelgesetz-Novelle 2007
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz (SMG) geändert wird (SMG-Novelle 2007)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2; Abs 3
Nachträgliche Einleitung, Fortsetzung des Strafverfahrens, endgültiger Rücktritt von der Verfolgung und endgültige Einstellung des Strafverfahrens
§ 38.
(1) Das Strafverfahren ist einzuleiten oder fortzusetzen, wenn innerhalb vor Ablauf der Probezeit
1. gegen den Angezeigten Beschuldigten (Angeklagten) wegen einer weiteren strafbaren Handlung Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung Straftat ein Antrag auf Bestrafung Strafantrag gestellt wird,
2. sich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 35 Abs. 6 oder dem Einfluß des Bewährungshelfers (§ 35 Abs. 7) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, der Beschuldigte (Angeklagte) sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 35 Abs. 6 erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers (§ 35 Abs. 7) entzieht oder übernommene Pflichten (§ 35 Abs. 6 zweiter Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
3. der Angezeigte Beschuldigte (Angeklagte) einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 ist jedoch das eingeleitete neuerlich von der Verfolgung zurückzutreten oder fortgesetzte das Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
(3) Wird ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren nicht fortgesetzt, so ist es nach Ablauf der Probezeit mit Beschluß endgültig einzustellen. Sofern das Strafverfahren nicht nachträglich fortzusetzen ist, hat die Staatsanwaltschaft nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten von der Verfolgung endgültig zurückzutreten. Das Gericht hat in diesem Fall das Strafverfahren mit Beschluss endgültig einzustellen.