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BGBl. I Nr. 121/1997

kundgemacht 30.10.1997 RIS↗Parlament↗
121. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/1997× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 252 § 0↗RIS↗
§ 81geändertÜberschrift (neu), Text (entfallen); Abs 1 (entfallen); Abs 2 bis Abs 5; Abs 7 (entfallen) · umnummeriert: Abs 1
in Kraft 20.08.1997 – 31.10.1997 · idF BGBl. I Nr. 103/1997 · danach: BGBl. I Nr. 121/1997 § 81↗RIS↗
in Kraft 01.11.1997 – 24.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 121/1997 · danach: BGBl. I Nr. 80/2002 § 81↗RIS↗
Ausstellung internationaler Zulassungsscheine
§ 81.
Ausstellung internationaler Kraftfahrdokumente
(1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag ein internationaler Führerschein gemäß Art. 41 Abs. 1 lit. c des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, Art. 24 des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen.
(21) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.
(32) Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines (Abs. 1) und Zulassungsscheines (Abs. 2) erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung. Über ihre seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(43) Für die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 angeführten internationalen Kraftfahrdokumente Zulassungsscheine ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Aufenthalt Hauptwohnsitz hat.
(54) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in Abs. 1 und 2 angeführten internationalen Kraftfahrdokumente Zulassungsscheine ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Kraftfahrdokumente Zulassungsscheine ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
(65) Wurde Vereinen die im Abs. 5 angeführte Ermächtigung erteilt, so dürfen Anträge auf Ausstellung der Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, Wurde Vereinen die im Abs. 4 angeführte Ermächtigung erteilt, so darf der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein den internationalen Zulassungsschein nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 4 3 angeführten Behörde eingebracht werden.
(7) Die von den ermächtigten Vereinen ausgestellten Dokumente bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der ausstellende Verein oder eine seiner Zweigstellen ihren Sitz haben.