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BGBl. I Nr. 80/2002

kundgemacht 24.05.2002 RIS↗Parlament↗
80. Bundesgesetz: 21. KFG-Novelle, Änderung der 3. und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie der Straßenverkehrsordnung 1960
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (21. KFG-Novelle), die 3. und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle sowie die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 70 § 0↗RIS↗
§ 81geändertAbs 4
in Kraft 01.11.1997 – 24.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 121/1997 · danach: BGBl. I Nr. 80/2002 § 81↗RIS↗
in Kraft 25.05.2002 – 15.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 80/2002 · danach: BGBl. I Nr. 134/2020 § 81↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Ausstellung internationaler Zulassungsscheine
§ 81.
(1) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.
(2) Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
(3) Für die Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.
(5) Wurde Vereinen die im Abs. 4 angeführte Ermächtigung erteilt, so darf der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein den internationalen Zulassungsschein nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 3 angeführten Behörde eingebracht werden.