mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
BGBl. I Nr. 62/1997
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 108aufgehoben
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
Paragraph 108, (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt
- Ziffer eins
- Ziffer 2durch Zurücklegung der Zulassung;
- Ziffer 3durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
- Ziffer 4mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
- Ziffer 5durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.
- Absatz 2,Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
- Ziffer einsbei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 103, Absatz 5, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
- Ziffer 2bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 111, Absatz 3, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
- Ziffer 3bei dauernder Fahruntauglichkeit (Paragraph 111, Absatz 4,);
- Ziffer 4bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des Hauptwohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.
- Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.