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BGBl. I Nr. 62/1997

kundgemacht 30.06.1997 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrtsgesetz 1990 160 § 0↗RIS↗
§ 71aufgehoben
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 87/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/1997 § 71↗RIS↗

römisch acht. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 71, (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen neu errichtet, bestehende Schiffahrtsanlagen wesentlich ändert oder frühere Schiffahrtsanlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (Paragraph 46, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      als Bewilligungsinhaber eine von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzte Bedingung, Auflage oder Einschränkung nicht einhält (Paragraph 48, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      als Bewilligungsinhaber eine Schiffahrtsanlage nicht für den von der Behörde im Bewilligungsbescheid festgesetzten Verwendungszweck verwendet (Paragraph 48, Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      als neuer Bewilligungsinhaber die Übertragung einer Schiffahrtsanlage der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 48, Absatz 10,);
    5. Ziffer 5
      als Bewilligungsinhaber Baubeginn oder Bauvollendung der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 50, Absatz 2,);
    6. Ziffer 6
      eine Schiffahrtsanlage benützt oder betreibt, bevor die Behörde die erstmalige Überprüfung vorgenommen und die Benützungsbewilligung erteilt hat (Paragraph 51, Absatz eins,);
    7. Ziffer 7
      ungeachtet der Untersagung des Betriebes einer Schiffahrtsanlage diese weiter betreibt bzw. benützt (Paragraph 52, Absatz 2,);
    8. Ziffer 8
      als Bewilligungsinhaber die Abstellung eines wesentlichen Mangels der Behörde nicht anzeigt (Paragraph 52, Absatz 2,);
    9. Ziffer 9
      als Bewilligungsinhaber den Auftrag der Behörde zur Vorlage oder Änderung einer Betriebsvorschrift nicht befolgt (Paragraph 53, Absatz eins und 3);
    10. Ziffer 10
      nicht für die Einhaltung der Betriebsvorschrift sorgt (Paragraph 53, Absatz 2,);
    11. Ziffer 11
      als früherer Bewilligungsinhaber nach Erlöschen der Bewilligung den Verpflichtungen gemäß Paragraph 54, Absatz 4, nicht nachkommt;
    12. Ziffer 12
      die Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, über die Errichtung von Fähren auf Wasserstraßen nicht beachtet;
    13. Ziffer 13
      außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet (Paragraph 56, Absatz 2,);
    14. Ziffer 14
      Schiffahrtsanlagen nicht in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält und so betreibt, daß die Erfordernisse des Paragraph 48, Absatz eins, gewährleistet sind (Paragraph 57, Absatz eins,);
    15. Ziffer 15
      als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht für das Vorhandensein von den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser für die Schiffsbesatzungen sowie für Sanitäreinrichtungen und Einrichtungen zur Aufnahme von Abfällen von Fahrzeugen sorgt (Paragraph 57, Absatz 2,);
    16. Ziffer 16
      als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, über die Errichtung bestimmter Aufnahmeeinrichtungen nicht beachtet;
    17. Ziffer 17
      gefährliche Güter an anderen Stellen als an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umschlägt (Paragraph 57, Absatz 4,);
    18. Ziffer 18
      die Reinigung von Tankschiffen in Häfen vornimmt, die nicht über geeignete Aufnahme- und Reinigungseinrichtungen verfügen (Paragraph 57, Absatz 5,);
    19. Ziffer 19
      beim Umschlag oder bei einem leck gewordenen Tankschiff nicht die erforderlichen Veranlassungen gegen eine Gewässerverschmutzung trifft (Paragraph 57, Absatz 6 und 7);
    20. Ziffer 20
      Schiffahrtsanlagen unbefugt betritt bzw. sich an diesen Anlagen oder Festmacheeinrichtungen anhängt oder sie erklettert (Paragraph 57, Absatz 8,);
    21. Ziffer 21
      unbefugt Festmacheeinrichtungen von Schiffahrtsanlagen löst (Paragraph 57, Absatz 10,);
    22. Ziffer 22
      öffentliche Schiffahrtsanlagen oder ihre Einrichtungen beschädigt, verunreinigt, unbefugt bedient oder ihren Gebrauch beeinträchtigt (Paragraph 57, Absatz 11,);
    23. Ziffer 23
      an Wasserstraßen ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Anlagen neu errichtet oder benützt, bestehende Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wiederverwendet oder ohne Bewilligung sonstige Arbeiten durchführt (Paragraph 65, Absatz eins,);
    24. Ziffer 24
      als Verantwortlicher der Hafenverwaltung nicht genehmigte Hafenentgelte einhebt oder den Tarif nicht gegenüber jedermann in gleicher Weise anwendet (Paragraph 67, Absatz eins und 4, Paragraph 68,);
    25. Ziffer 25
      als Verantwortlicher der Hafenverwaltung die Tarife nicht vorschriftsmäßig veröffentlicht (Paragraph 67, Absatz 5,).
  2. Absatz 3,Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides nicht entgegen, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Teiles zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen.
  3. Absatz 4,Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des Paragraph 41,