Absatz eins,Für ein Organ, das nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%
- Ziffer einsder ihm nach den Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezüge und
- Ziffer 2der Sonderzahlungen
in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.