Absatz eins,Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
- Ziffer einseine Einfuhrbescheinigung des BFL vorliegt,
- Ziffer 2die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
- Ziffer 3die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
- Ziffer 4aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Absatz 2, hervorgeht.