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BGBl. I Nr. 72/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗Parlament↗
72. Bundesgesetz: Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997; Änderung des Sortenschutzgesetzes, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG und des Düngemittelgesetzes
Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung (Saatgutgesetz 1997 – SaatG 1997); Bundesgesetz, mit dem das Sortenschutzgesetz geändert wird; Bundesgesetz, mit dem das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 – EGVG geändert wird und Bundesgesetz, mit dem das Düngemittelgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 72/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 01.07.1997 – 07.07.2000 · idF BGBl. I Nr. 72/1997 · danach: BGBl. I Nr. 39/2000 § 37↗RIS↗

Überwachung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Einfuhrbescheinigung des BFL vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
    3. Ziffer 3
      die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
    4. Ziffer 4
      aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Absatz 2, hervorgeht.
  2. Absatz 2,Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
    1. Ziffer eins
      in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
    3. Ziffer 3
      nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
    4. Ziffer 4
      für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
    5. Ziffer 5
      für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
    6. Ziffer 6
      für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Artikel 218, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
  4. Absatz 4,Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Absatz eins, jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
    1. Ziffer eins
      es dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zwecks Einlagerung in ein Lager des Typs D gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      dem Zollamt im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
    3. Ziffer 3
      über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
    4. Ziffer 4
      im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201, des Zollkodex beschriebene Art entsteht.