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BGBl. I Nr. 7/1997

kundgemacht 10.01.1997 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Bauträgervertragsgesetz – BTVG und Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauträgervertragsgesetz (BTVG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.01.1997 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 7/1997 · danach: BGBl. I Nr. 56/2008 § 10↗RIS↗

Zahlung nach Ratenplan

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Absatz 2, festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
  2. Absatz 2,Zu nachstehenden Terminen sind höchstens fällig:
    1. Ziffer eins
      bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung 30 vom Hundert des Entgelts, wenn dem Erwerber Eigentum (Wohnungseigentum) zu übertragen ist, oder 20 vom Hundert, wenn das Baurecht einzuräumen ist;
    2. Ziffer 2
      vom Restbetrag:
      40 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches, 25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen, 15 vom Hundert nach Fertigstellung der Fenster und deren
      Verglasung,
      17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung und
      3 vom Hundert nach Fertigstellung der gesamten Anlage oder bei
      vereinbarter vorzeitiger Übernahme des Gebäudes oder der Wohnung.
  3. Absatz 3,Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Absatz 2, Ziffer eins,) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.