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BGBl. I Nr. 56/2008

kundgemacht 09.04.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bauträgervertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bauträgervertragsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2008× zu BTVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauträgervertragsgesetz (BTVG) 12 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2 Z 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu), Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu), lit g (neu); Abs 3
in Kraft 01.01.1997 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 7/1997 · danach: BGBl. I Nr. 56/2008 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 56/2008 § 10↗RIS↗
Zahlung nach Ratenplan
§ 10.
(1) Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
(2) Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:
1. bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung 30 vom Hundert des Entgelts, wenn dem Erwerber Eigentum (Wohnungseigentum) zu übertragen ist, oder 20 vom Hundert, wenn das Baurecht einzuräumen ist; im Ratenplan A (§ 9 Abs. 4):
a) 15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
b) 35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
c) 20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;
d) 12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
e) 12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;
f) 4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und
g) der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat;
2. vom Restbetrag im Ratenplan B (§ 9 Abs. 4):
40 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches, 25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen, 15 a) 10 vom Hundert nach Fertigstellung der Fenster und deren bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;
Verglasung, b) 30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;
17 c) 20 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung und Fertigstellung der Rohinstallationen;
3 d) 12 vom Hundert nach Fertigstellung der gesamten Anlage oder bei Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;
e) 17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übernahme Übergabe des Gebäudes oder der Wohnung. eigentlichen Vertragsgegenstandes;
f) 9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und
g) der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat.
(3) Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.