BGBl. II Nr. 321/1997
Änderungen durch diese Kundmachung
Allgemeine Prüfungsinhalte
Paragraph 4,
Die theoretische Fahrprüfung muß jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:
- Ziffer einsVerkehrszeichen
- Ziffer 2Vorrangbeispiele
- Ziffer 3Partnerkunde
- Ziffer 4Fahrtauglichkeit
- Ziffer 5Allgemeine Fahrordnung
- Ziffer 6Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen
- Ziffer 7Gefahren, Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen
- Ziffer 8Fahrzeugtechnik
- Ziffer 9Fahrgeschwindigkeit
- Ziffer 10Überholen
- Ziffer 11Bewegen im Verkehr
- Ziffer 12Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente
- Ziffer 13Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen
- Ziffer 14Kreuzungen
Inhalte der klassenspezifischen Fragen
Paragraph 5,
Hinsichtlich der angestrebten Fahrzeugklassen haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:
- Ziffer einsdie für die betreffende Fahrzeugklasse maßgeblichen Verkehrsvorschriften und Pflichten des Lenkers
- Ziffer 2das Verhalten, wie insbesondere:
- StrichaufzählungPartnerkunde
- StrichaufzählungFahrstreifenwahl
- Ziffer 3das ausreichende Verständnis für die Fahrzeugtechnik, wie insbesondere:
- StrichaufzählungFunktion
- StrichaufzählungFehlererkennung und Fehlerbegrenzung
- Strichaufzählungeinfache Wartung zur Funktionstüchtigkeit
jeweils für Motor, Kraftübertragung, elektrische Anlagen, Rahmen, Aufbauten, Fahrwerk, Verbindungseinrichtungen und Bremsen für Zugfahrzeug und Anhänger - Ziffer 4die Fahrphysik und die Ladung, wie insbesondere die Ladetechnik und die Ladungssicherung hinsichtlich verschiedener Fahrzeugarten
- Ziffer 5das umweltbewußte und wirtschaftliche Fahren unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit
- Ziffer 6die Routenwahl und das Lesen von Straßenkarten.
Praktische Fahrprüfung
Paragraph 6,
- Absatz eins,Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,
- Ziffer einsauch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muß sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;
- Ziffer 2die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;
- Ziffer 3eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und
- Ziffer 4sich den Verkehrsvorschriften der Straßenverkehrsordnung entsprechend zu verhalten.
- Absatz 2,Fahrübungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. Bei der Prüfungsfahrt muß zumindest ein Fahrprüfer in dem Kraftwagen Platz nehmen. Wird die Prüfungsfahrt mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muß die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen.
- Absatz 3,Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im Paragraph 4, angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, daß Mißverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.
- Absatz 4,Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen.
- Absatz 5,Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten; im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage auszuhändigen.
- Absatz 6,Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:
- Ziffer einswenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;
- Ziffer 2wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);
- Ziffer 3wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;
- Ziffer 4wenn der Kandidat es verlangt.
- Absatz 7,Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse, Fahrzeugdefekt u. dgl., fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen und die Ergebnisse der abgebrochenen Prüfung in den anderen Punkten angerechnet zu bekommen.
- Absatz 8,An der Prüfungsfahrt hat eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilzunehmen. Bei Kandidaten, die gemäß Paragraphen 122 bis 122 b KFG 1967 oder Paragraph 19, FSG ausgebildet wurden, haben der Ausbildner oder ein Begleiter teilzunehmen.
Prüfungsfahrzeuge
Paragraph 7,
- Absatz eins,Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:
1. Klasse A:
1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit
- Litera aeinem Hubraum von mehr als 120 ccm,
- Litera beiner Motorleistung zwischen 15 und 25 kW,
- Litera ceiner Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und
- Litera deinem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;
1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit
- Litera aeiner Motorleistung von mindestens 35 kW,
- Litera beinem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und
- Litera ceinem Hubraum von mindestens 525 ccm;
1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann.
2. Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h;
2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus
- Litera aeinem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Ziffer 2, und
- Litera beinem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 500 kg, der nicht vom Berechtigungsumfang des Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfaßt ist.
- Ziffer 3Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
- Litera aeiner zulässigen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,
- Litera beiner Länge von mindestens 7 m,
- Litera ceiner Breite von mindestens 2,4 m,
- Litera deinem Radstand von mindestens 3,5 m,
- Litera eeinem mehrstufigen Gruppengetriebe,
- Litera fmindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen und
- Litera geiner Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Ziffer 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 4 m, die
- Litera aeine zulässige Gesamtmasse von mindestens 18 000 kg haben,
- Litera beine Länge von mindestens 12 m aufweisen und
- Litera cderen Bauartgeschwindigkeit mindestens 80 km/h beträgt;
3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit
- Litera aeiner zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
- Litera beiner Länge von mindestens 5 m,
- Litera ceiner Breite von mindestens 2,3 m und
- Litera deiner Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Ziffer 3 Punkt 2, und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 2 000 kg und
- Litera aeiner Länge von mindestens 8 m sowie
- Litera beiner Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.
- Ziffer 4Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 9 m und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;
4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Ziffer 4 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.
- Absatz 2,Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit zugelassenem Anhängewagen abzunehmen, dessen Eigenmasse mindestens 1 000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.
- Absatz 3,Die praktische Prüfung für die Klasse G ist auf dem Fahrzeug dieser Klasse, das der Kandidat nach Erwerb der Lenkberechtigung voraussichtlich häufig lenken wird, oder auf einem gleichartigen Fahrzeug abzunehmen.
2. Abschnitt
Fahrprüfer
Bestellung
Paragraph 8,
- Absatz eins,Der Landeshauptmann hat auf Antrag zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.
- Absatz 2,Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.
- Absatz 3,Absatz 2, erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die
- Ziffer einsbereits gemäß Paragraph 126, KFG 1967 als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder
- Ziffer 2eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C, C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.
Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer
Paragraph 9,
- Absatz eins,Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,
- Ziffer einswer das 27. Lebensjahr vollendet hat,
- Ziffer 2ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR besitzt,
- Ziffer 3seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sowie seit mindestens drei Jahren zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse, für die er die Fahrprüfung abnehmen will,
- Ziffer 4während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,
- Ziffer 5innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß Paragraph 7, FSG bestraft wurde und
- Ziffer 6dessen besondere Eignung gemäß Paragraph 10, vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde.
- Absatz 2,Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die
- Ziffer einsbei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß Paragraph 126, KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder
- Ziffer 2seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder
- Ziffer 3Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.
- Absatz 3,Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
- Absatz 4,Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.
Besondere Eignung
Paragraph 10,
- Absatz eins,Die Fahrprüfer müssen für die Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, besonders geeignet sein. Sie müssen zumindest während drei Jahren im Verkehrsbereich tätig gewesen sein, in der Verkehrssinnbildung und in der Prüfungspsychologie geschult und fähig sein,
- Ziffer einsein fachlich fundiertes Gutachten darüber abzugeben, ob der Prüfungswerber im Rahmen der praktischen Prüfung
- Litera avor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,
- Litera bdie vorgeschriebenen Fahrübungen beherrscht und
- Litera cwährend der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtung richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag und
- Ziffer 2ein fachlich fundiertes Prüfungsgespräch anhand der für die Prüfung vorgegebenen Fragen mit jenen Kandidaten zu führen, denen die mündliche Ablegung der Prüfung bewilligt wurde.
- Absatz 2,Der Landeshauptmann hat für eine zumindest alle vier Jahre stattfindende fachliche Fortbildung der von ihm bestellten Fahrprüfer zu sorgen. Zur Qualitätssicherung hat er Richtlinien über die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer zu erlassen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu genehmigen sind.
Fahrprüferliste und Einteilung zur Prüfung
Paragraph 11,
- Absatz eins,Die bestellten Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann in eine Fahrprüferliste einzutragen. Die Fahrprüferliste ist vom Landeshauptmann oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu führen und ist bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zur Einsicht vorzulegen. Die Eintragung eines Fahrprüfers in die Fahrprüferliste eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann, der den Fahrprüfer bestellt hat, der Eintragung zustimmt.
- Absatz 2,Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm bestellten Stelle über Anforderung der Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen nicht zu einer Fahrprüfung herangezogen werden, wenn Gründe für eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, bekannt sind.
Pflichten der Fahrprüfer
Paragraph 12,
- Absatz eins,Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen, bei denen für ihn eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegt.
- Absatz 2,Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.
- Absatz 3,Fahrprüfer müssen sich laufend über die prüfungsrelevanten Änderungen der straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen informieren und die technische Entwicklung auf dem Kraftfahrzeugsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend ist, verfolgen. Sie haben die vom Landeshauptmann vorgeschriebenen Fortbildungskurse in den vom Landeshauptmann festgelegten Zeitabständen zu besuchen, andernfalls ihre Bestellung zu widerrufen ist.
Widerruf der Bestellung
Paragraph 13,
- Absatz eins,Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung ist dann kein Grund für den Widerruf der Bestellung, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, vorliegen.
- Absatz 2,Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn seine Prüfungsprotokolle mangelhaft begründet sind, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben.
3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren
Zulassung zur praktischen Fahrprüfung
Paragraph 14,
- Absatz eins,Bei Antritt zur Fahrprüfung hat ein Kandidat nachzuweisen:
- Ziffer einsseine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis und
- Ziffer 2daß er die Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bei der Anmeldung zur Prüfung beim Landeshauptmann entrichtet hat.
- Absatz 2,Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
- Absatz 3,Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur Fahrprüfung nicht spätestens 24 Stunden vor dem angesetzten Prüfungstermin ab, so werden 50 vH der eingezahlten Prüfungsgebühr einbehalten, die restlichen 50 vH werden auf die Prüfungsgebühr für eine spätere Prüfung angerechnet.
Prüfungsgebühr
Paragraph 15,
- Absatz eins,Die Prüfungsgebühr beträgt
1. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse ................................. 450 S 2. für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D,
C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse ........... 700 S
- Absatz 2,Für die Gutachtertätigkeit gebührt dem Fahrprüfer eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand. Die Vergütung für Mühewaltung beträgt bei
- Ziffer einsFahrprüfern, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, nicht im Ruhestand sind und die Fahrprüfungen während ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit abnehmen, 25 vH der in Absatz eins, genannten Beträge. Der Gesamtbetrag für ihre Gutachtertätigkeit darf jährlich 80 000 S nicht überschreiten;
- Ziffer 2Fahrprüfern, die nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören oder zwar diesem angehören, aber die Fahrprüfungen in ihrer Freizeit abnehmen, 90 vH der im Absatz eins, genannten Beträge. Ihnen gebührt hingegen keine Vergütung für Zeitversäumnis. Die restlichen 10 vH gebühren der Behörde, die das Verfahren in erster Instanz durchführt.
- Absatz 3,Die Vergütung gemäß Absatz 2, ist vom Landeshauptmann zu leisten; im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, sind überdies 65 vH der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge an die Gebietskörperschaft zu leisten, der der Fahrprüfer angehört.
4. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Mündliche theoretische Fahrprüfung
Paragraph 16,
- Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten der Paragraphen eins bis 3 ist die theoretische Fahrprüfung mündlich abzunehmen. Bis drei Monate nach Inkrafttreten der Paragraphen eins bis 3 können Bewerber um eine Lenkberechtigung, die ihre Ausbildung vor deren Inkrafttreten begonnen haben, auf Antrag die theoretische Fahrprüfung mündlich ablegen.
- Absatz 2,Für die mündliche theoretische Fahrprüfung gelten folgende Vorschriften:
- Ziffer einsFür die mündliche Prüfung gemäß Paragraph 126, KFG 1967 bestellte rechtskundige und technische Sachverständige dürfen diese auch für Führerscheinklassen, für die sie selbst nicht die Lenkberechtigung besitzen, abnehmen.
- Ziffer 2Mündliche Prüfungen dürfen ohne Anwesenheit des jeweils anderen Prüfers abgenommen werden, auf Verlangen des Kandidaten kann jedoch eine Vertrauensperson des Kandidaten der Prüfung beiwohnen.
- Ziffer 3Der Prüfer hat die Fragen leicht verständlich, eindeutig und so zu stellen, daß der Kandidat bei Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse klar und eindeutig antworten kann. Die Fragen dürfen nur einen bestimmten, eindeutig umrissenen Prüfungsgegenstand betreffen; sie können auch unter Verwendung geeigneter Behelfe, wie insbesondere von Modellen, Plänen und bildlichen Darstellungen, gestellt werden, wenn dadurch das Prüfungsziel leichter erreicht werden kann. Die Fragen sind so zu wählen, daß sich der Prüfer ein Urteil über den Umfang der Kenntnisse des Prüfungswerbers hinsichtlich des gesamten Prüfungsstoffes bilden kann.
- Ziffer 4Eine Frage ist als richtig beantwortet zu werten, wenn die Antwort erkennen läßt, daß der Prüfungswerber den Gegenstand der Frage hinsichtlich seines Sinnes und Inhaltes so erfaßt hat, daß er voraussichtlich imstande sein wird, die betreffende Vorschrift zu befolgen oder daß der Prüfungswerber über die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umständen und Gefahren erforderlichen Kenntnisse verfügt und sie erfolgreich praktisch anwenden kann. Das Fehlen darüber hinausgehender Kenntnisse und Fähigkeiten darf nicht zu Ungunsten des Prüfungswerbers gewertet werden. Eine Frage ist auch als falsch beantwortet zu werten, wenn der Prüfungswerber in seiner Antwort angibt, daß in einer konkreten Verkehrslage ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben ist, obwohl dieses Verhalten weder vorgeschrieben noch aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit geboten ist.
- Ziffer 5Das Gutachten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FSG über die theoretische fachliche Befähigung ist von einem rechtskundigen und von einem technischen Sachverständigen gemeinsam zu erstatten.
- Ziffer 6Sind die Prüfer hinsichtlich der Wiederholungsfrist für eine nicht bestandene Prüfung verschiedener Ansicht, so ist die eine längere Frist vertretende Ansicht maßgebend.
- Ziffer 7Die Vergütung gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 für die Sachverständigen gebührt nur für die mündliche theoretische Fahrprüfung; für die praktische Fahrprüfung ist die Vergütung gemäß Paragraph 15, zu leisten.
Prüfungsfahrzeuge
Paragraph 17,
- Absatz eins,Bis zum 1. März 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse C Fahrzeuge der Klasse C verwendet werden, deren zulässige Gesamtmasse weniger als 10 000 kg, aber mehr als 7 500 kg beträgt.
- Absatz 2,Bis zum 1. Juli 1998 dürfen als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse D auch Schulfahrzeuge für die Klasse D verwendet werden, die eine Länge von mindestens 8 m aufweisen.
Inkraft- und Außerkrafttreten
Paragraph 18,
- Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.
- Absatz 2,Das Inkrafttreten der Paragraphen eins bis 3 dieser Verordnung wird durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festgelegt.
- Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Paragraphen 36, 37, 37 a, 37 b, 38 und 66 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997, außer Kraft.
Anmerkung, Formular (Prüfungsprotokoll) nicht darstellbar)