den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
BGBl. I Nr. 103/1998
103. Bundesgesetz: Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG
Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Vorstand
Paragraph 36, (1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus
- Ziffer eins
- Ziffer 2den Obmännern der Bundessektionen,
- Ziffer 3den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
- Ziffer 4den von den Wählergruppen gemäß Paragraph 112, entsandten Mitgliedern,
- Ziffer 5dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
- Ziffer 6dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
- Absatz 2,Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
- Ziffer einsAntragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung,
- Ziffer 2Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften,
- Ziffer 3Genehmigung der Geschäftsordnungen der Landeskammern und Fachverbände,
- Ziffer 4Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß Paragraph 17, Absatz 5,,
- Ziffer 5Entscheidung in strittigen Fällen der Fachgruppenzuordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 9 und 10,
- Ziffer 6Regelung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für Funktionäre,
- Ziffer 7Entscheidungen in Personalangelegenheiten gemäß Paragraph 55, Absatz 8,,
- Ziffer 8Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 73, Absatz 6,,
- Ziffer 9Festsetzung der Anzahl der Delegierten für den Kammertag gemäß Paragraph 37, Absatz 2,,
- Ziffer 10Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission der Bundeskammer,
- Ziffer 11Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer,
- Ziffer 12Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden,
- Ziffer 13Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß Paragraph 122, Absatz 6,,
- Ziffer 14Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß Paragraph 123, Absatz 2, und
- Ziffer 15Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände.
- Absatz 3,In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.
- Absatz 4,Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.