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BGBl. I Nr. 153/2001

kundgemacht 28.12.2001 RIS↗Parlament↗
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2001× zu WKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) 201167 § 0↗RIS↗
§ 36geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 4, Z 5 (entfallen), Z 6 (entfallen); Abs 2; Abs 3 Z 1 bis Z 12, Z 13 bis Z 15 (entfallen); Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 103/1998 · danach: BGBl. I Nr. 153/2001 § 36↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 21.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 153/2001 · danach: BGBl. I Nr. 78/2006 § 36↗RIS↗
Vorstand Erweitertes Präsidium
§ 36.
(1) Der Vorstand Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den
1. den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
2. den Obmännern Präsidenten der Bundessektionen Landeskammern,
3. den Mitgliedern der Präsidien Spartenobmännern der Landeskammern, Bundessparten und
4. den von den Wählergruppen weiteren Mitgliedern gemäß § 112 entsandten Mitgliedern, 114.
5. dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
6. dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2) Dem Vorstand Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlußfassung strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
1. Antragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung Spartenordung,
2. Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften Erlassung der Dienstordnung,
3. Genehmigung der Geschäftsordnungen Erlassung der Landeskammern und Fachverbände Geschäftsordnung,
4. Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß § 17 Abs. 5 Erlassung der Pensionsfondsordnung,
5. Entscheidung in strittigen Fällen Erlassung der Fachgruppenzuordnung gemäß § 44 Abs. 9 und 10 Umlagenordnung,
6. Regelung Erlassung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für Funktionäre Haushaltsordnung,
7. Entscheidungen Beschlussfassung in Personalangelegenheiten gemäß § 55 Abs. 8 von grundsätzlicher Bedeutung,
8. Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 73 Abs. 6 Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
9. Festsetzung Genehmigung der Anzahl Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Delegierten für den Kammertag gemäß § 37 Abs. 2 Fachverbände,
10. Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission Erlassung der Bundeskammer Gebührenordnung,
11. Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes Erlassung der Bundeskammer, Schiedsgerichtsordnung und
12. Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden, Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2.
13. Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß § 122 Abs. 6,
14. Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 2 und
15. Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.
(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
(5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.