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BGBl. I Nr. 132/1998

kundgemacht 18.08.1998 RIS↗Parlament↗
132. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/1998× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 151 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2 lit b
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.1998) · idF BGBl. I Nr. 20/1998 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 132/1998 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.09.1998 – 31.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 132/1998 § 10↗RIS↗
Lehrplan der Volksschule
§ 10.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Vorschulstufe sind als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der Grundschule 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;
b) als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und in der 3. und 4. Schulstufe ( eine lebende Fremdsprache;für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, als unverbindliche Übung) ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen.
(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:
… 4 unveränderte Absätze
1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;
2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.
Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.
(4) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.
§ 10geändertAbs 1
in Kraft 01.09.1998 – 31.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 132/1998 § 10↗RIS↗
in Kraft 01.09.1999 – 31.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 132/1998 · danach: BGBl. I Nr. 20/2006 § 10↗RIS↗
Lehrplan der Volksschule
§ 10.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Vorschulstufe Grundstufe I sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Sprache und Sprechen, Vorbereitung auf Lesen und Schreiben, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrserziehung, Bildnerisches Gestalten, Singen und Musizieren, Rhythmisch musikalische Rhythmisch-musikalische Erziehung, Spiel, Werkerziehung, Leibesübungen.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:
… 6 unveränderte Absätze
a) als Pflichtgegenstände: Religion, Lesen, Schreiben, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Leibesübungen;
b) als verbindliche Übungen: Verkehrserziehung und eine lebende Fremdsprache; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen.
(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:
1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltkunde, Physik und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Ernährung und Haushalt, Leibesübungen;
2. als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.
Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (§ 16) zu orientieren.
(4) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.
Schlagworte
Bildungsaufgabe