BGBl. I Nr. 60/1998
60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Bundesgesetz über die Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, die Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 21geändertText, Schlussteil (entfallen), Z 3, Z 4, Z 7 bis Z 16
1. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und Kreditpolitik sowie die Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, soweit diese wichtige Fragen der Währungs- und Kreditpolitik betreffen;
2. die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§§ 48 und 51);
3. die Bestimmung des Gesamtrahmens für Offenmarkttransaktionen im Sinne der §§ 54 und 55; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. b)
4. die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven, die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen zu halten haben (§ 43), sowie die Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen hiezu; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. c)
5. die Neuaufnahme und die Auflassung von Geschäftszweigen;
6. die Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten (§ 6);
7. die Beteiligung der Bank Oesterreichischen Nationalbank an internationalen Einrichtungen und deren Maßnahmen oder Transaktionen sowie an sonstigen in- und ausländischen Unternehmungen im Sinne des § 3; (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 7 lit. d; BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
8. die Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß § 41; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
9. die Ausgabe neuer Banknoten und die Festsetzung der Fristen, nach deren Ablauf die Banknoten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren sowie in denen einberufene Banknoten umzuwechseln sind (§§ 61 und 66); (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 8; BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
10. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung (§ 68) und die Genehmigung des Kostenvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
11. der An- und Verkauf unbeweglichen Vermögens; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
12. die Bewilligung von Auslagen, die nicht im Kostenvoranschlag des betreffenden Jahres vorgesehen sind; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
13. die Festsetzung des Gehaltes des Präsidenten und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
14. die Ernennung des Generaldirektors, des Generaldirektorstellvertreters, der übrigen Mitglieder des Direktoriums, des Direktors der Wertpapierdruckerei und der Direktorenstellvertreter sowie ihre Pensionierung, Kündigung oder Entlassung. Die Ernennung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden; erfolgt sie auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Ernennung ist zulässig; (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4 und 5) die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten nach Durchführung einer Ausschreibung, sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
15. die Beschlußfassung über die für die Bediensteten der Bank maßgebenden Dienst- und Arbeitsordnungen sowie die die Besoldung und Pensionsbezüge der Bediensteten regelnden Vorschriften (§ 38). (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
16. Der Generalrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und setzt jene für das Direktorium fest; er kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß die ihm vorbehaltenen Agenden, insbesondere jene der Z 3, in einem von ihm gewählten Unterausschuß behandelt werden. Diese Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten. (BGBl. Nr. 47/1981, Art. I Z 4)
Art. 4 § 21geändertAbs 1 Z 1 bis Z 6; Abs 2 Z 1 bis Z 6; Abs 3 bis Abs 5
§ 21.
1. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- Neuaufnahme von Geschäftszweigen und Kreditpolitik sowie die Stellungnahme zu Gesetzentwürfen, soweit diese wichtige Fragen Auflassung von Geschäftszweigen mit Ausnahme der Währungs- und Kreditpolitik betreffen in Artikel X genannten;
2. die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§§ 48 Errichtung und 51) Auflassung von Zweiganstalten;
3. die Bestimmung des Gesamtrahmens für Offenmarkttransaktionen im Sinne der §§ 54 den Erwerb und 55 die Veräußerung von Beteiligungen;
4. die Festsetzung der Höhe der Mindestreserven, die die mindestreservepflichtigen Unternehmungen zu halten haben (§ 43), sowie die Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen hiezu; den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
5. die Neuaufnahme Besetzung von Aufsichtsräten und die Auflassung geschäftsführenden Organen von Geschäftszweigen Unternehmen, an denen die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;
6. die Errichtung oder Auflassung Ernennung von Zweiganstalten (§ 6); Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen Nationalbank selbst.