BGBl. I Nr. 95/1998
95. Bundesgesetz: Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Ärztegesetzes 1984 und des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1984 und das Krankenanstaltengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 95geändertAbs 2 Z 1 bis Z 3, Schlussteil
… 5 unveränderte Absätze
Pflegehilfelehrgänge
§ 95.
(1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit
1. allgemeinen Krankenanstalten oder
2. Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder
3. Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
einzurichten sind, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(2) Die praktische Ausbildung hat ist an
1. im stationären Akutbereich in Krankenanstalten einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
2. im Einrichtungen, die der stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
3. im Rahmen von Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,