BGBl. I Nr. 12/1999
12. Bundesgesetz: Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Artikel VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 3; Abs 4
Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von
§ 78.
(1) Arbeitgeber können selbst einen Teil der Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn sie Die sicherheitstechnische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:
1. regelmäßig weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß § 73,
2. ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des Gesundheitsschutzes nachweisen und zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, oder
3. eine externe Sicherheitsfachkraft oder ein sicherheitstechnisches Zentrum im Ausmaß von mindestens der halben Mindesteinsatzzeit durch den Arbeitgeber selbst nach Maßgabe des § 77 Abs. 3 in Anspruch nehmen 78b (Unternehmermodell).
(2) Arbeitgeber können selbst zur Gänze die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte wahrnehmen, wenn Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern kann erfolgen:
1. sie regelmäßig weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigen, durch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß § 79 oder
2. sie die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen, und durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 78a, sofern der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig sechs bis zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so muß nachweislich mindestens zweimal im Kalenderjahr eine gemeinsame Begehung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner erfolgen. Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei dieser Begehung alle Arbeitnehmer anwesend sind, soweit sie nicht durch Urlaub, Krankenstand oder sonstige wichtige persönliche Gründe oder zwingende betriebliche Gründe verhindert sind. Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 gelten nicht, wenn ein Präventionszentrum die Betreuung gemäß § 78a Abs. 2 letzter Satz ablehnt. Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber zweimal rechtskräftig gemäß § 130 Abs. 1 lit. 27b bestraft wurde.
(4) Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden, haben externe Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eine gemeinsame Begehung zur Ermittlung und Beurteilung im Sinne des § 4 vorzunehmen und dann unter Berücksichtigung der festgestellten Gefahren festzulegen, in welchen Zeitabständen künftig gemeinsame Begehungen erforderlich sind. Diese Zeitabstände sind in die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente aufzunehmen. Sobald sich die der Ermittlung und Beurteilung zugrundeliegenden Gegebenheiten ändern, hat aber jedenfalls eine neuerliche gemeinsame Begehung zu erfolgen. Die Arbeitgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet, alle Arbeitnehmer, von ihrer Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen oder die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.