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BGBl. I Nr. 166/1999

kundgemacht 19.08.1999 RIS↗Parlament↗
166. Bundesgesetz: Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz 1992 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden (Schienenverkehrsmarkt-Regulierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 166/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz (SCHIG) 41 § 0↗RIS↗
§ 5geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 113/1997 · danach: BGBl. I Nr. 26/2000 § 5↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2000) · idF BGBl. I Nr. 166/1999 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 26/2000 § 5↗RIS↗
Finanzierungsbestimmungen
§ 5.
(1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:
1. durch Benützungsentgelte für die Benützung der Schieneninfrastruktur gemäß § 3 (für die Infrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen ab dem 1. Jänner 1998); durch den jährlichen Pauschalbetrag gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992;
2. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten und sonstigen Kreditoperationen in in- und ausländischer Währung einschließlich Währungstauschverträgen.
… 6 unveränderte Absätze
3. durch Zahlungen aus Verträgen gemäß § 3 Z 4;
4. durch Zahlungen von im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für Zwecke dieser Gesellschaft veranschlagten Mitteln;
5. durch Rückflüsse aus gewährten Darlehen und sonstigen Krediten einschließlich Zinsen und durch Erträgnisse veranlagter Gesellschaftsmittel;
6. durch Beiträge Dritter, wie zum Beispiel aus Mitteln der EU oder regionaler Gebietskörperschaften;
7. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.
(2) Die Gesellschaft hat für den sich aus der Besorgung ihrer Geschäfte ergebenden Personal- und Sachaufwand aus den Einnahmen gemäß Abs. 1 selbst aufzukommen.