Absatz 2,Sonderbetriebspläne bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Berghauptmannschaft (Paragraph 143,). Der Paragraph 138, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 139aufgehoben
Paragraph 139, (1) Die Arbeiten, für die der Bergbauberechtigte, wenn sie jedoch einem Fremdunternehmer zur Durchführung übertragen worden sind, dieser, einen Sonderbetriebsplan aufzustellen hat und die nach diesem auszuführen sind, bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.