BGBl. I Nr. 38/1999
Änderungen durch diese Kundmachung
Zulassung von bestimmten Betriebsfahrzeugen,
Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl.
für die Verwendung im Bergbau
Paragraph 148, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnungen Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl., bezeichnen, deren Verwendung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten aus Gründen der Sicherheit für Personen und Sachen einer Zulassung bedarf. In den Verordnungen sind auch die Anforderungen festzulegen, denen diese Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. aus Sicherheitsgründen entsprechen müssen; ferner ist die Art der Kennzeichnung zugelassener Erzeugnisse zu bestimmen und anzugeben, in welchem Ausmaß für die Verwendung im Bergbau im Ausland oder für die Verwendung zu anderen als Bergbauzwecken erteilte Zulassungen anerkannt werden.