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BGBl. I Nr. 38/1999

kundgemacht 19.01.1999 RIS↗Parlament↗
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berggesetz 1975 267 § 0↗RIS↗
§ 148aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 148↗RIS↗

Zulassung von bestimmten Betriebsfahrzeugen,

Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl.

für die Verwendung im Bergbau

Paragraph 148, Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnungen Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, wie Apparate, Maschinen u. dgl., Werkzeuge und sonstige Betriebsmittel, Gegenstände von Schutzausrüstungen sowie Arbeitsstoffe, wie Sprengmittel, Hydraulikflüssigkeiten u. dgl., bezeichnen, deren Verwendung bei den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten aus Gründen der Sicherheit für Personen und Sachen einer Zulassung bedarf. In den Verordnungen sind auch die Anforderungen festzulegen, denen diese Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. aus Sicherheitsgründen entsprechen müssen; ferner ist die Art der Kennzeichnung zugelassener Erzeugnisse zu bestimmen und anzugeben, in welchem Ausmaß für die Verwendung im Bergbau im Ausland oder für die Verwendung zu anderen als Bergbauzwecken erteilte Zulassungen anerkannt werden.