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BGBl. I Nr. 38/1999

kundgemacht 19.01.1999 RIS↗Parlament↗
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berggesetz 1975 267 § 0↗RIS↗
§ 183aufgehoben
in Kraft 01.01.1982 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 183↗RIS↗

römisch fünf. Abschnitt

Bergschäden

Paragraph 183, (1) Ein Bergschaden liegt vor, wenn durch eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

  1. Absatz 2,Nicht als Bergschaden gilt
    1. Ziffer eins
      der Personenschaden eines Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit,
    2. Ziffer 2
      der Schaden an einem Grundstück, der durch dessen Benützung nach diesem Bundesgesetz oder einer bürgerlichrechtlichen Vereinbarung entsteht, sowie
    3. Ziffer 3
      der Schaden an einer Anlage, wenn diese in einem Bergbaugebiet nach dessen Ersichtlichmachung im Grundbuch oder nach Kundmachung der Begrenzung des Bergbaugebietes nach Paragraph 251 a, errichtet und hiefür nicht die Bewilligung der Berghauptmannschaft erteilt worden ist oder eine solche zwar vorliegt, die damit verbundene Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen aber nicht eingehalten worden ist.