BGBl. I Nr. 38/1999
Änderungen durch diese Kundmachung
Bestellte Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter
und Betriebsaufseher
Paragraph 247, (1) Die Bestellung von Personen zu Betriebsleitern gilt nach Maßgabe des Paragraph 150, Absatz 2 und 3 nach Paragraph 154, Absatz eins, anerkannt, wenn die Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsleiter bestellt gewesen sind und deren Befähigung zur Leitung des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder von gleichartige Tätigkeiten ausübenden Abteilungen verschiedener Bergbaubetriebe mit Bescheid der Berghauptmannschaft anerkannt worden ist oder sie hiefür mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zugelassen worden sind. Dies gilt auch für die Bestellung von Personen zu Betriebsleiter-Stellvertretern, wenn diese bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt gewesen sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind.
- Absatz 2,Die Bestellung von Personen zu Betriebsaufsehern gilt nach Maßgabe des Paragraph 150, Absatz 2 und 3 als nach Paragraph 154, Absatz eins, anerkannt, wenn die Personen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Betriebsaufseher bestellt gewesen sind und deren Befähigung zur technischen Aufsicht beim Bergbaubetrieb, der selbständigen Betriebsabteilung oder bei gleichartige Tätigkeiten ausübenden Abteilungen mehrerer Bergbaubetriebe mit Bescheid der Berghauptmannschaft anerkannt worden ist oder sie hiefür mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind.
- Absatz 3,Der Bergbauberechtigte hat der nach Paragraph 153, zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Aufgabenbereich und die Befugnisse der im Absatz eins und 2 genannten Personen bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Aufgabenbereiche und Befugnisse ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.