BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 249aufgehoben
Mit den Aufgaben eines verantwortlichen
Markscheiders betraute Personen
Paragraph 249, (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit den im Paragraph 160, Absatz eins, umschriebenen Aufgaben betraut gewesen sind und diese wenigstens drei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des Paragraph 160, Absatz eins und 2 als verantwortliche Markscheider, deren Bestellung nach Paragraph 163, Absatz eins, anerkannt worden ist.
- Absatz 2,Die Bergbauberechtigten haben der nach Paragraph 162, zuständigen Bergbehörde binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im Absatz eins, genannten Personen bekanntzugeben. Die Vormerkung der bekanntgegebenen Personen ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.