Absatz eins,Fremdunternehmer haben der im Paragraph 129, genannten Behörde vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben und nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausführung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Der Paragraph 126, zweiter Satz und der Paragraph 127, Absatz 5, gelten sinngemäß.
BGBl. I Nr. 38/1999
38. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe, über die Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 36/1999.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 134neu
Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern
Paragraph 134,
- Absatz 2,Werden die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer ausgeübt und ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die im Paragraph 129, genannte Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und der technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im Paragraph 127, genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist der im Paragraph 129, genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt Paragraph 128, Diese Behörde hat die Bestellung mit Bescheid anzuerkennen. Stellt die im Paragraph 129, genannte Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des Paragraph 127, entspricht oder nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, ist Paragraph 132, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.
- Absatz 3,Werden von Fremdunternehmern ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchgeführt, so entfällt eine Anzeige nach Absatz eins, Der Bergbauberechtigte hat diesfalls eine Liste der für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen der Fremdunternehmer zu führen. Diese Personen sind vom Bergbauberechtigten vor Aufnahme der Tätigkeiten soweit über die im Paragraph 174, Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften zu belehren, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen.