BGBl. I Nr. 21/2002
21. Bundesgesetz: Mineralrohstoffgesetznovelle 2001
Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz – MinroG, die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt geändert sowie die Verordnung über Standorte und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften, das IX. Hauptstück des Allgemeinen Berggesetzes und die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen aufgehoben werden (Mineralrohstoffgesetznovelle 2001)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 134geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern
§ 134.
(1) Fremdunternehmer haben der im § 129 genannten Behörde, soweit sie nicht ausschließlich Tätigkeiten gewerblicher Natur obertags durchführen, vor Aufnahme der ihnen vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten die für die Leitung und technische Aufsicht verantwortlichen Personen unter Angabe der Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben und nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausführung der Tätigkeiten in Betracht kommen bekannt zu geben. Der § 126 zweiter Satz und der § 127 Abs. 5 gelten gilt sinngemäß.
(2) Werden die im § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch einen Fremdunternehmer ausgeübt und ist Ist es aus Gründen der Sicherheit erforderlich, hat die im § 129 genannte Behörde dem Fremdunternehmer mit Bescheid aufzutragen, mit der Leitung und der technischen Aufsicht Personen zu betrauen, die den im § 127 genannten Erfordernissen entsprechen. Die Bestellung geeigneter Personen ist der im § 129 genannten Behörde dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt § §§ 128. Diese Behörde hat die Bestellung mit Bescheid anzuerkennen und 130 gelten sinngemäß. Stellt die im § 129 genannte Behörde fest, daß die bestellte Person nicht den Erfordernissen des § 127 entspricht oder nicht mehr zur einwandfreien Ausübung ihrer Funktion geeignet ist, ist § 132 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß dass der Fremdunternehmer bis zur Bestellung einer geeigneten anderen Person die ihm vom Bergbauberechtigten übertragenen Tätigkeiten einzustellen hat.