Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 55/1999

kundgemacht 09.04.1999 RIS↗Parlament↗
55. Bundesgesetz: Strafprozeßnovelle 1999
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit und nach außergerichtlichem Tatausgleich (Diversion) in die Strafprozeßordnung eingefügt sowie das Jugendgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden (Strafprozeßnovelle 1999)
Kundmachung BGBl. I Nr. 55/1999× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG) 167 § 0↗RIS↗
§ 23geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.1999 · idF BGBl. Nr. 599/1988 · danach: BGBl. I Nr. 55/1999 § 23↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 30.06.2001 · idF BGBl. I Nr. 55/1999 · danach: BGBl. I Nr. 19/2001 § 23↗RIS↗
FÜNFTER VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Geschäftsverteilung
… 10 unveränderte Absätze
Jugendgerichtshof Wien
§ 23.
In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:
1. für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
a) zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
b) zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
2. für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
a) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter
Z 1 lit. a angeführten Verfahren;
b) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
c) zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien.