BGBl. I Nr. 19/2001
19. Bundesgesetz: Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des Strafgesetzbuches und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23geändertZ 2 lit b, Z 3
… 9 unveränderte Absätze
VIERTER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Geschäftsverteilung
Jugendgerichtshof Wien
§ 23.
In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:
1. für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
a) zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
b) zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
2. für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
a) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter
Z 1 lit. a angeführten Verfahren;
b) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;.