BGBl. I Nr. 5/1999
5. Bundesgesetz: Änderung des Richterdienstgesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Nebengebührenzulagengesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955, des Pensionsgesetzes 1965 und des Bundesfinanzgesetzes 1999
Bundesgesetz, mit dem das Richterdienstgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesfinanzgesetz 1999 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26ageändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 4 (neu)
(1) Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach § 23 Abs. 5a in Verbindung mit § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach §§ 76a und 76b des Richterdienstgesetzes, nach § 79 des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach § 37 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sowie Dienstzuteilungen nach § 78 des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.
(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Vertretung der Richter sind für folgende Funktionen Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen:
1. Präsident der Vereinigung der österreichischen Richter und Vorsitzender der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,
2. drei Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richter und ein Stellvertreter des Vorsitzenden der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH.
(3) Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben, das seinerseits die zuständigen Gerichtshofpräsidenten zu verständigen hat.
(4) Die Ausübung anderer Funktionen in den im Abs. 2 genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.