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BGBl. I Nr. 119/2013

kundgemacht 11.07.2013 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2013× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 211 § 0↗RIS↗
§ 26ageändertAbs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 3
in Kraft 01.01.1999 – 31.08.2013 · idF BGBl. I Nr. 5/1999 · danach: BGBl. I Nr. 119/2013 § 26a↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2013 · idF BGBl. I Nr. 119/2013 § 26a↗RIS↗
§ 26a.
(1) Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach § 23 Abs. 5a in Verbindung mit § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach §§ 76a und 76b des Richterdienstgesetzes, nach § 79 des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach § 37 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sowie Dienstzuteilungen nach § 78 des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.
(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Vertretung der Richter sind für Für folgende Funktionen sind Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen, wobei die Einschränkung pro Person ein Gesamtausmaß von 50 vH nicht überschreiten darf:
1. Präsidentin oder Präsident der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und Vorsitzende oder Vorsitzender der Bundessektion Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,
2. drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Bundessektion Bundesvertretung Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH.,
3. Präsidentin oder Präsident der Internationalen oder der Europäischen Richtervereinigung im Ausmaß von je 25 vH.
(3) Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträger Funktionsträgerinnen und -träger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben bekannt zu geben, das seinerseits die zuständigen Gerichtshofpräsidenten Dienststellen zu verständigen hat.
(4) Die Ausübung anderer Funktionen in den im Abs. 2 genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.