Absatz eins,Der Betrag nach Paragraph 12, Absatz eins, ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einlangt. Der nach Paragraph 12, Absatz 4, erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.
BGBl. I Nr. 7/1999
7. Bundesgesetz: EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz und Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Pensionsgesetzes 1965
Bundesgesetz über die Aufnahme in ein Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften und das Ausscheiden aus einem solchen Dienstverhältnis (EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz) und betreffend eine Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Pensionsgesetzes 1965
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Fälligkeit des Betrages
Paragraph 15,
- Absatz 2,In den Fällen des Paragraph 12, Absatz 8, ist der Betrag nach Paragraph 12, Absatz 4, binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) nachweislich von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach Paragraph 12, Absatz 4, erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.