Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 96/1999

kundgemacht 25.06.1999 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/1999× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 1143 § 0↗RIS↗
§ 122geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Schlussteil (neu); Abs 2
in Kraft 10.01.1998 – 31.08.1999 · idF BGBl. I Nr. 20/1998 · danach: BGBl. I Nr. 96/1999 § 122↗RIS↗
in Kraft 01.09.1999 – 12.07.2001 · idF BGBl. I Nr. 96/1999 · danach: BGBl. I Nr. 77/2001 § 122↗RIS↗
§ 122. Lehramtsprüfung Diplomprüfung für das Lehramt
§ 122.
(1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt entsprechend dem Studiengang mit der Lehramtsprüfung für Volksschulen, für Hauptschulen, für Polytechnische Schulen oder für Sonderschulen ab; sofern die Ausbildung im Lehrgang für Hauptschulen und Polytechnische Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfaßt, hat sich die Lehramtsprüfung auf diesen Bereich zu beschränken. Die Lehramtsprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, deren Vorsitzender vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu bestellen ist.:
a) beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;
b) beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;
c) beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Lehramtsprüfung Diplomprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Hochschule Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.