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BGBl. I Nr. 77/2001

kundgemacht 12.07.2001 RIS↗Parlament↗
77. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes und der 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2001× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 211 § 0↗RIS↗
§ 122geändertAbs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.09.1999 – 12.07.2001 · idF BGBl. I Nr. 96/1999 · danach: BGBl. I Nr. 77/2001 § 122↗RIS↗
in Kraft 13.07.2001 – 30.09.2007 · idF BGBl. I Nr. 77/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 § 122↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Diplomprüfung für das Lehramt
§ 122.
(1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab:
a) beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;
b) beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;
c) beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2001)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001