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BGBl. I Nr. 99/1999

kundgemacht 25.06.1999 RIS↗Parlament↗
99. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/1999× zu SchUG-BKV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) 114 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 4
in Kraft 01.03.1997 – 31.03.2000 · idF BGBl. I Nr. 33/1997 · danach: BGBl. I Nr. 99/1999 § 35↗RIS↗
in Kraft 01.04.2000 – 31.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 99/1999 · danach: BGBl. I Nr. 53/2010 § 35↗RIS↗
Prüfungstermine
§ 35.
(1) Die Haupt- und die Nebentermine Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) durch Verordnung des zuständigen Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
1. im Haupttermin frühestens für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen vor Abschluß des letzten Semesters (Haupttermin),
2. in den Nebenterminen im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht Wochen eines Halbjahres.
Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei drei Wochen zu liegen.
(3) Der Schulleiter hat - gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden - unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.
(4) In bis zu zwei Prüfungsgebieten können unter Bedachtnahme auf den Lehrplan Teile der Hauptprüfung (Klausurarbeit, mündliche Prüfung) vor dem Hauptprüfungstermin abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden (vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Prüfungstermin ist der Hauptprüfungstermin ( Termin gemäßAbs. 2) am Ende desjenigen Semesters, in dem der Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. Im Falle einer negativen Beurteilung einer vorgezogenen Teilprüfung ist die Teilprüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet oder in einem anderen Prüfungsgebiet (bei Wahlmöglichkeit) zum Haupttermin abzulegen § 40 findet sinngemäß Anwendung.