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BGBl. I Nr. 131/2000

kundgemacht 29.12.2000 RIS↗Parlament↗
131. Bundesgesetz: Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG
Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbstständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 01.01.2001 – 09.04.2008 · idF BGBl. I Nr. 131/2000 · danach: BGBl. I Nr. 55/2008 § 15↗RIS↗

Aufsicht

Paragraph 15, (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.

  1. Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
    3. Ziffer 3
      die Gebarung des Fonds.
  2. Absatz 3,Im Rahmen der Aufsicht obliegt dem Bundeskanzler:
    1. Ziffer eins
      die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung des Jahresbudgets;
    3. Ziffer 3
      die Feststellung des Jahresabschlusses;
    4. Ziffer 4
      die Entlastung des Kuratoriums.
  3. Absatz 4,Der Bundeskanzler ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fonds zu informieren. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, dem Bundeskanzler Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fonds zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Die Protokolle über die Sitzungen des Kuratoriums sind dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.
  4. Absatz 5,Vor Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und des Jahresbudgets hat der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.