Absatz 2,Die Aufsicht erstreckt sich auf
- Ziffer einsdie Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;
- Ziffer 2die Erfüllung der dem Fonds obliegenden Aufgaben und
- Ziffer 3die Gebarung des Fonds.
Aufsicht
Paragraph 15, (1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Bundeskanzlers.