Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 27/2000

kundgemacht 23.05.2000 RIS↗Parlament↗
27. Bundesgesetz: Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 24.05.2000 – 28.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 27/2000 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 32↗RIS↗

Mündliche Prüfung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
    1. Ziffer eins
      bürgerliches Recht sowie Grundzüge des Arbeitsrechts und des Sozialrechts;
    2. Ziffer 2
      Handelsrecht;
    3. Ziffer 3
      Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie rechtsanwaltliches Kostenrecht.
  2. Absatz 2,Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus den folgenden Gebieten auszuwählen:
    1. Ziffer eins
      Strafrecht;
    2. Ziffer 2
      Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
    3. Ziffer 3
      Abgabenrecht.
  3. Absatz 3,Der Bewerber darf nicht dasselbe Wahlfach für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des Strafrechts abgelegt, so muss er dieses Fach für die mündliche Prüfung wählen.
  4. Absatz 4,Gegenstand der Prüfungsfächer ist auch das jeweils zugehörige Verfahrensrecht.