BGBl. I Nr. 111/2007
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3; Abs 4
Mündliche Prüfung
§ 32.
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind zwingend
1. bürgerliches Recht sowie Grundzüge des Arbeitsrechts Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des Sozialrechts; österreichischen bürgerlichen Rechts einschließlich von Fällen aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
2. Handelsrecht; Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts und
3. Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie rechtsanwaltliches Kostenrecht.
(2) Außerdem hat der Bewerber ein Wahlfach aus den eines der folgenden Gebieten Wissensgebiete auszuwählen:
1. Strafrecht; Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechts,
2. Verfassungs- Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Verwaltungsrecht; Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen öffentlichen Rechts oder
3. Falllösung und Vertretung im österreichischen Abgabenrecht.
(3) Der Bewerber darf nicht dasselbe Wahlfach Wissensgebiet für die schriftliche und die mündliche Prüfung wählen. Hat der Bewerber keine schriftliche Prüfung auf dem Gebiet des österreichischen Strafrechts abgelegt, so muss er dieses Fach Wissensgebiet für die mündliche Prüfung wählen.
(4) Gegenstand der Prüfungsfächer ist Prüfungsgebiete sind auch das die jeweils zugehörige Verfahrensrecht zugehörigen Verfahrensrechte.