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BGBl. I Nr. 33/2000

kundgemacht 30.06.2000 RIS↗Parlament↗
33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 240 § 0↗RIS↗
§ 22igeändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen), Z 4 · umnummeriert: Abs 2 Z 3
in Kraft 01.01.1998 – 22.07.2000 · idF BGBl. Nr. 753/1996 · danach: BGBl. I Nr. 33/2000 § 22i↗RIS↗
in Kraft 23.07.2000 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 33/2000 · danach: BGBl. I Nr. 141/2006 § 22i↗RIS↗
Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten
§ 22i.
(1) Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß § 22d ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen Nettoverkaufsposition in Substanzwerten auf sämtlichen Märkten eines jeden Staates.
(2) Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat, die im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind,
2. Schuldtitel gemäß Z 1 sind, sofern sie unbesichert und nicht nachrangig sind, im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten, die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind,
3. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die
a) im Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder
b) in einem sonstigen von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind,
4 3. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und
5 4. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf 10 vH für Substanzwerte, die im Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse enthalten sind, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht überschreitet übersteigt.
(3) Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.