BGBl. I Nr. 39/2000
39. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Weingesetz 1999 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4 (neu)
6. Abschnitt
Versuchssaatgut
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
§ 28.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
1. jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
… 6 unveränderte Absätze
2. die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
(3) Die Saatgutanerkennungsbehörden haben auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
2. es artenecht ist,
3. es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,
4. eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
5. es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
(4) Die Zulassung gemäß Abs. 3 ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn
1. im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und
2. alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.