BGBl. I Nr. 47/2000
47. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertAbs 2
Institut für Österreichische Geschichtsforschung
§ 26.
(1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es ist im Sinne des § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes rechtsfähig. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Seine Aufgaben umfassen insbesondere die Förderung der Erforschung der österreichischen Geschichte und die vertiefte Ausbildung für die Forschungsaufgaben der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluß Einschluss der historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch durch Abhaltung von Lehrgängen, Abnahme von Staatsprüfungen und Vergabe von Stipendien.